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Zentrale Meldeadresse für vermisste und gefundene Haustiere in der Wesermarsch
Niedersachsen,
Gemeinnütziger Verein seit 2009
Der Finder eines Tieres muss dieses grundsätzlich melden
Denn (Zitat):
§ "Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht ist in § 90 a des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) bestimmt worden, dass Tiere keine Sachen sind, jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels spezieller gesetzlicher Regelungen zu Fundtieren gelten somit die Bestimmungen über Fundsachen (§§ 965 ff. BGB) auch für diese."
§ Was nichts anderes bedeutet, als dass man (wie beim Finden eines Schlüssels oder einer Geldbörse) nicht automatisch deren Eigentümer wird und aufgefundene Tiere nicht einfach behalten darf.
Erst nach Ablauf von sechs Monaten erwirbt man einen Anspruch auf seine "Fundsache" - wenn sich nicht zwischenzeitlich der rechtmäßige Besitzer meldet oder ermittelt wurde.
Ganz klar, dass man ein Tier nur in sein vertrautes und vermisstes Zuhause zurückbringen kann,
wenn es ordnungsgemäß vom Finder bei den zuständigen Stellen gemeldet wird.
Man kann sich auch nicht damit aus dieser Verpflichtung stehlen,
man habe das Tier für herrenlos und/oder ausgesetzt gehalten.
Denn (Zitat):
§ "Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise
vom Menschen gehalten werden - wie Hunde, Katzen,
Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere,
die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen
sind -, als Fundtier einzustufen und zu behandeln."
§§ "...Es ist sowohl im Interesse des Tieres als auch
der Kommune, den Tierhalter baldmöglichst
ausfindig zu machen, um das Tier in seine bekannte
Haltungsumgebung zurück zu bringen... "
§ Sprich: Bei jedem gefundenen Haustier ist immer davon
auszugehen, dass es einen rechtmäßigen Besitzer hat, der es sucht!
Wenn also eine Fundmeldung unterbleibt, macht sich der Finder je nach Sachlage
eines Diebstahls oder einer Unterschlagung schuldig.
§ 246 StGB
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Literatur/Informationen:
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§ 90 a BGB
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§§ 965 ff. BGB